Auf die sofortige Beschwerde des dem Kläger beigeordneten Rechtsanwalts B. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 15.06.2009 - 37 Ca 5605/09 - teilweise abgeändert und dessen Ziffer 4. aufgehoben.
I.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger für eine Kündigungsschutzklage mit Beschluss vom 15.06.2009 rückwirkend zum 29.05.2009 Prozesskostenhilfe ohne Pflicht zur Ratenzahlung bewilligt und ihm Rechtsanwalt B. beigeordnet. Außerdem heißt es in Ziffer 4. dieses Beschlusses:
"4. Reisekosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder des nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts werden nicht erstattet."
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