LAG München - Beschluss vom 07.09.2009
8 Ta 272/09
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 5605/09

Beiordnung eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts

LAG München, Beschluss vom 07.09.2009 - Aktenzeichen 8 Ta 272/09

DRsp Nr. 2009/22313

Beiordnung eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts

1. Die Einschränkung der Beiordnung eines nicht am Gerichtsort niedergelassenen Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts verstößt gegen § 121 Abs. 3 ZPO in der seit dem 01.06.2007 geltenden Fassung. 2. Für eine Einschränkung der Beiordnung eines nicht am Ort, aber im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht ortsansässigen Rechtsanwalts fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des dem Kläger beigeordneten Rechtsanwalts B. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 15.06.2009 - 37 Ca 5605/09 - teilweise abgeändert und dessen Ziffer 4. aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger für eine Kündigungsschutzklage mit Beschluss vom 15.06.2009 rückwirkend zum 29.05.2009 Prozesskostenhilfe ohne Pflicht zur Ratenzahlung bewilligt und ihm Rechtsanwalt B. beigeordnet. Außerdem heißt es in Ziffer 4. dieses Beschlusses:

"4. Reisekosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder des nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts werden nicht erstattet."