LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.07.2007
3 Ta 155/07
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3 (a.F.) ; ArbGG § 11 a Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 770/07

Beiordnung eines auswärtiger Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.07.2007 - Aktenzeichen 3 Ta 155/07

DRsp Nr. 2007/17888

Beiordnung eines auswärtiger Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes

1. Nach § 121 Abs. 3 ZPO in der im Zeitpunkt des Beschlusses vom 25.04.2007 noch geltenden Fassung kann ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.2. Die Vermeidung zusätzlicher Kosten ist danach Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung für die Beiordnung; entscheidet sich das Gericht für die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten, ist durch die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes sichergestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Beiordnung tatsächlich vorliegen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3 (a.F.) ; ArbGG § 11 a Abs. 3 ;

Gründe:

I.