LAG Düsseldorf - Beschluss vom 13.07.2010
3 Ta 382/10
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 4; ArbGG § 11 a Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1254/10

Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts; konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot entsprechenden Einschränkung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2010 - Aktenzeichen 3 Ta 382/10

DRsp Nr. 2010/14990

Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts; konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot entsprechenden Einschränkung

1. Der Beiordnungsantrag eines nicht im Bezirk des Arbeitsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts enthält in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung. 2. Es besteht in diesem Fall kein Anlass, eine gesonderte Einwilligung zu verlangen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.03.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 4; ArbGG § 11 a Abs. 3;

Gründe

I.