LAG Hamburg - Beschluss vom 28.04.2011
4 Ta 26/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 121 Abs. 1; BRAO § 48 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 11.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 62/09

Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts auf Antrag der Partei bei nachhaltiger und tiefgreifender Störung des Vertrauensverhältnisses zu dem ursprünglich beigeordnetem Anwalt

LAG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2011 - Aktenzeichen 4 Ta 26/10

DRsp Nr. 2011/9613

Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts auf Antrag der Partei bei nachhaltiger und tiefgreifender Störung des Vertrauensverhältnisses zu dem ursprünglich beigeordnetem Anwalt

1. Der Antrag der mittellosen Partei, ihr statt des zunächst beigeordneten einen anderen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, setzt regelmäßig voraus, dass dieses Begehren nicht mutwillig ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine vermögende, vernünftige Partei die durch einen Anwaltswechsel entstehenden Mehrkosten auf sich nehmen würde. 2. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn die Partei ihrem zunächst beigeordneten Rechtsanwalt das Mandat aus einem triftigen Grund - z.B. wegen einer nachhaltigen und tiefgreifenden Störung des Vertrauensverhältnisses - gekündigt hat oder wenn der zunächst beigeordnete Anwalt das Mandat ohne einen von der mittellosen Partei zu vertretenen Grund niedergelegt hat. 3. Von einer nachhaltigen und tiefgreifenden Störung des Vertrauensverhältnisses ist ausgehen, wenn der ehemalige Prozessbevollmächtigte gegen den erklärten Willen der Partei beharrlich die Aussetzung des Rechtsstreits beim Arbeitsgericht beantragt und das Mandat niederlegt, ohne dass ein von der mittellosen Partei zu vertretener Grund vorliegt.