BAG - Urteil vom 29.02.1996
6 AZR 374/95
Normen:
BAT § 40 ; BGB §§ 1601, 1602, 1603 ; BSHG §§ 2, 28, 85 Nr. 1, §§ 90, 91 Abs. 1, Abs. 3 ; BVO NRW §§ 5, 9 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 30.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 717/94
ArbG Köln, vom 25.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 11843/93

Beihilfeanspruch wegen Kosten der Unterbringung und Verpflegung eines volljährigen Kindes

BAG, Urteil vom 29.02.1996 - Aktenzeichen 6 AZR 374/95

DRsp Nr. 2001/5623

Beihilfeanspruch wegen Kosten der Unterbringung und Verpflegung eines volljährigen Kindes

Zum Anspruch auf Beihilfe zu den Kosten der dauernden Anstaltsunterbringung des volljährigen behinderten Sohnes nach § 9 BVO-NRW

Normenkette:

BAT § 40 ; BGB §§ 1601, 1602, 1603 ; BSHG §§ 2, 28, 85 Nr. 1, §§ 90, 91 Abs. 1, Abs. 3 ; BVO NRW §§ 5, 9 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Beihilfe zu den Kosten der dauernden Anstaltsunterbringung seines behinderten volljährigen Sohnes zusteht, nachdem die Kosten vom Träger der Sozialhilfe erbracht wurden.

Der Kläger war bis zum 31. August 1992 bei dem Beklagten, einem eingetragenen Verein, als Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung sinngemäß die jeweils für vergleichbare Angestellte des Bundes maßgebenden tariflichen Bestimmungen, insbesondere die des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und die diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Der Beklagte gewährt seinen Angestellten Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in entsprechender Anwendung der für Beamte des Bundes geltenden Beihilfevorschriften.