Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Beihilfe zu den Kosten der dauernden Anstaltsunterbringung seines behinderten volljährigen Sohnes zusteht, nachdem die Kosten vom Träger der Sozialhilfe erbracht wurden.
Der Kläger war bis zum 31. August 1992 bei dem Beklagten, einem eingetragenen Verein, als Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung sinngemäß die jeweils für vergleichbare Angestellte des Bundes maßgebenden tariflichen Bestimmungen, insbesondere die des Bundes-Angestelltentarifvertrages (
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