Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage einen Beihilfeanspruch für die Kosten der dauernden Anstaltsunterbringung seines pflegebedürftigen Sohnes geltend gemacht, welche der Landschaftsverband Rheinland als Träger als Sozialhilfe für den Zeitraum von Februar 1989 bis einschließlich Dezember 1991 durch Rechnungserteilung gegenüber dem Kläger geltend gemacht hat. Dieser stand während dieses Zeitraums und anschließend bis zum 31.08.1992 als Angestellter in einem Arbeitsverhältnis bei dem Beklagten, der auf die Arbeitsverhältnisse seiner Angestellten ebenso wie es in dem Arbeitsvertrag des Klägers bestimmt war, die Vorschriften des
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