LAG Köln - Urteil vom 30.03.1995
10 Sa 717/94
Normen:
BAT § 40 ; BVO-NRW § 9 ; BSHG §§ 2, § 85 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 11843/93

Beihilfeanspruch wegen Kosten der Unterbringung und Verpflegung eines volljährigen Kindes

LAG Köln, Urteil vom 30.03.1995 - Aktenzeichen 10 Sa 717/94

DRsp Nr. 2001/4199

Beihilfeanspruch wegen Kosten der Unterbringung und Verpflegung eines volljährigen Kindes

Gegen die Rechtsprechung des BAG DRsp-ROM Nr. 1994/1613 zum Beihilfeanspruch wegen Kosten der Unterbringung und Verpflegung eines volljährigen Kindes, die ein Sozialhilfeträger allein bis zur Höhe des Beihilfeanspruches ohne Berücksichtigung des "Nachranges" durchsetzen läßt, bestehen rechtliche Bedenken.

Normenkette:

BAT § 40 ; BVO-NRW § 9 ; BSHG §§ 2, § 85 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage einen Beihilfeanspruch für die Kosten der dauernden Anstaltsunterbringung seines pflegebedürftigen Sohnes geltend gemacht, welche der Landschaftsverband Rheinland als Träger als Sozialhilfe für den Zeitraum von Februar 1989 bis einschließlich Dezember 1991 durch Rechnungserteilung gegenüber dem Kläger geltend gemacht hat. Dieser stand während dieses Zeitraums und anschließend bis zum 31.08.1992 als Angestellter in einem Arbeitsverhältnis bei dem Beklagten, der auf die Arbeitsverhältnisse seiner Angestellten ebenso wie es in dem Arbeitsvertrag des Klägers bestimmt war, die Vorschriften des BAT anwendet und den Angestellten Beihilfen in entsprechender Anwendung der für Beamte des Bundes geltenden Beihilfevorschriften gewährt.