Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. Januar 2011 - 10/2
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente nach den tariflichen Bestimmungen im Baugewerbe.
Die Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft und erbringt nach den Regelungen des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über Rentenbeihilfen im Baugewerbe vom 31.10.2002 (TVR) Rentenbeihilfen zu den gesetzlichen Renten an ehemalige Arbeitnehmer des Baugewerbes. Der TVR löste nach näherer Maßgabe des § 19 Abs. 2 TVR zum 1.01.2003 den ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe vom 28.02. 1979 (TVA) ab.
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