LAG Köln - Urteil vom 02.02.2009
5 Sa 1384/08
Normen:
BetrAVG § 1; TV-ZVK (Zusatzversorgung im Bäckerhandwerk) § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1559/08

Beihilfe zum Altersruhegeld im Bäckerhandwerk

LAG Köln, Urteil vom 02.02.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 1384/08

DRsp Nr. 2009/5789

Beihilfe zum Altersruhegeld im Bäckerhandwerk

Entscheidend dafür, ob eine Tätigkeit im Bäckerhandwerk vorliegt, ist nicht, ob der Betrieb in der Handwerksrolle oder bei der Zusatzversorgungskasse angemeldet war, sondern allein, ob tatsächlich der Betrieb ein solcher des Bäckerhandwerks ist.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 15.10.2008 - 2 Ca 1559/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1; TV-ZVK (Zusatzversorgung im Bäckerhandwerk) § 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gewährung einer Beihilfe zum Altersruhegeld des Klägers.

Der Kläger ist Bäckermeister.

Die Beklagte führt nach ihrer Satzung die Ansprüche fort, die durch den mittlerweile außer Kraft getretenen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für das Bäckerhandwerk vom 20.02.1970 (TV ZVK) begründet worden sind. Dieser galt fachlich für Betriebe, die das Bäckerhandwerk ausüben. In § 2 Nr. 2 der Satzung der Beklagten heißt es zum fachlichen Geltungsbereich: