»Die "Elektroakupunktur nach Voll" ist keine wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung und daher nach dem nordrhein-westfälischen Beihilfenrecht nicht beihilfepflichtig.«
Normenkette:
BAT § 40 ; BeihilfenVO NW § 4 Abs. 1;
Vorinstanz: ArbG Köln Urteil vom 18.02.2000 - 18 Ca 8566/99 ,