Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von dem Beklagten als seinem Arbeitgeber auch nach dem bevorstehenden Eintritt in den Ruhestand Beihilfeleistungen im Krankheitsfall beanspruchen kann.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, den erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträgen und den Gründen, die das Arbeitsgericht Aachen dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 14.03.2002 Bezug genommen.
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