BAG - Urteil vom 31.01.2002
6 AZR 36/01
Normen:
TVG § 1 (Gleichbehandlung) ; Ersatzkassentarifvertrag (EKT) Anlage 8 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1 ; BGB §§ 133 157 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 927
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 26.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 10/99
ArbG Hamburg, vom 04.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 318/98

Beihilfe nach EKT; Ausschluß von Beschäftigten und Anspruchsberechtigten der Altersversorgung, die nicht Mitglied der Beschäftigungskasse sind; Gleichheitssatz

BAG, Urteil vom 31.01.2002 - Aktenzeichen 6 AZR 36/01

DRsp Nr. 2002/11409

Beihilfe nach EKT; Ausschluß von Beschäftigten und Anspruchsberechtigten der Altersversorgung, die nicht Mitglied der Beschäftigungskasse sind; Gleichheitssatz

Orientierungssätze: 1. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag, der Beihilfeleistungen nicht nur für Beschäftigte, sondern auch für "Anspruchsberechtigte der Altersversorgung" vorsieht, bezieht sich auch auf Änderungen des Tarifvertrags, die nach Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand erfolgen, wenn der Tarifvertrag nach der Bezugnahmeklausel in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden soll.