Die Klägerin verlangt von der Beklagten Beihilfe zu den Kosten ihrer dauernden Anstaltsunterbringung.
Die 1905 geborene Klägerin war bis zum Jahr 1970 als Angestellte (Sozialarbeiterin) bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte gewährte der Klägerin Beihilfe nach einem Beschluß des Rates der Stadt Köln vom 30. April 1964. Dieser Beschluß lautet u.a.:
"Die Stadt Köln gewährt Beihilfen nach den Beihilfegrundsätzen weiterhin an
a) ehemalige Angestellte und ehemalige Arbeiter, soweit sie Versorgungsbezüge aus der ZVK der Stadt Köln, nach den Bestimmungen der Ruhegeldordnung oder laufende Unterstützung von der Stadt erhalten,
...
c) Hinterbliebenen der unter a) und b) bezeichneten Personen."
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