BAG - Urteil vom 18.01.1996
6 AZR 223/95
Normen:
BMT-G II § 40 Abs. 1, BVO-NRW §§ 5, 9 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 23.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 942/94
ArbG Köln, vom 22.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 5498/93

Beihilfe: kein Anspruch bei dauernder Anstaltsunterbringung nach Gesetzesänderung - Vertrauensschutz

BAG, Urteil vom 18.01.1996 - Aktenzeichen 6 AZR 223/95

DRsp Nr. 2001/5628

Beihilfe: kein Anspruch bei dauernder Anstaltsunterbringung nach Gesetzesänderung - Vertrauensschutz

Ist in einer arbeitsvertraglichen Gesamtzusage auf die "Beihilfegrundsätze" Bezug genommen, so führt die Änderung von § 40 Abs. 1 BMT-G II - Ergänzung um den Satz "Aufwendungen i.S. des § 9 BVO-NRW sind nicht beihilfefähig" - dazu, daß der Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen einen entsprechenden Beihilfeanspruch nicht mehr haben. Ein Vertrauensschutz findet insofern nicht statt.

Normenkette:

BMT-G II § 40 Abs. 1, BVO-NRW §§ 5, 9 ;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Beihilfe zu den Kosten ihrer dauernden Anstaltsunterbringung.

Die 1905 geborene Klägerin war bis zum Jahr 1970 als Angestellte (Sozialarbeiterin) bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte gewährte der Klägerin Beihilfe nach einem Beschluß des Rates der Stadt Köln vom 30. April 1964. Dieser Beschluß lautet u.a.:

"Die Stadt Köln gewährt Beihilfen nach den Beihilfegrundsätzen weiterhin an

a) ehemalige Angestellte und ehemalige Arbeiter, soweit sie Versorgungsbezüge aus der ZVK der Stadt Köln, nach den Bestimmungen der Ruhegeldordnung oder laufende Unterstützung von der Stadt erhalten,

...

c) Hinterbliebenen der unter a) und b) bezeichneten Personen."