LAG Köln - Urteil vom 23.01.1995
3 (5) Sa 1010/94
Normen:
BMT-G II § 40 Abs. 1; BVO-NRW § 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 2 (17) Ca 10117/93 - 01.07.94,

Beihilfe: kein Anspruch bei dauernder Anstaltsunterbringung nach Gesetzesänderung - Vertrauensschutz

LAG Köln, Urteil vom 23.01.1995 - Aktenzeichen 3 (5) Sa 1010/94

DRsp Nr. 2001/4141

Beihilfe: kein Anspruch bei dauernder Anstaltsunterbringung nach Gesetzesänderung - Vertrauensschutz

Ist in einer arbeitsvertraglichen Gesamtzusage auf die "Beihilfegrundsätze" Bezug genommen, so führt die Änderung von § 40 Abs. 1 BMT-G - Ergänzung um den Satz "Aufwendungen i.S. des § 9 BVO-NRW sind nicht beihilfefähig" - dazu, daß der Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen einen entsprechenden Beihilfeanspruch nicht mehr haben. Ein Vertrauensschutz findet insofern nicht statt.

Normenkette:

BMT-G II § 40 Abs. 1; BVO-NRW § 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Beihilfe zu den Kosten einer dauernden Heimunterbringung hat.

Die Klägerin ist am 16.09.1907 geboren. Sie ist die Witwe des am 07.11.1985 verstorbenen ..., der von 1946 bis 1971 als Arbeiter im Dienst der beklagten Stadt stand. Der verstorbene Ehemann der Klägerin und die Klägerin selbst hatten einen Anspruch gegen, die Beklagte auf Gewährung von Beihilfe. Grundlage des Anspruchs war ein Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 30.04.1964, der u.a. folgenden Wortlaut hat:

"Die Stadt Köln gewährt Beihilfen nach den Beihilfegrundsätzen weiterhin an