Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Beihilfe zu den Kosten einer dauernden Heimunterbringung hat.
Die Klägerin ist am 16.09.1907 geboren. Sie ist die Witwe des am 07.11.1985 verstorbenen ..., der von 1946 bis 1971 als Arbeiter im Dienst der beklagten Stadt stand. Der verstorbene Ehemann der Klägerin und die Klägerin selbst hatten einen Anspruch gegen, die Beklagte auf Gewährung von Beihilfe. Grundlage des Anspruchs war ein Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 30.04.1964, der u.a. folgenden Wortlaut hat:
"Die Stadt Köln gewährt Beihilfen nach den Beihilfegrundsätzen weiterhin an
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