BAG - Urteil vom 18.01.1996
6 AZR 196/95
Normen:
BMT-G II § 40 Abs. 1, BVO-NRW § 5 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 24.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 758/94
ArbG Köln, vom 23.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5460/93

Beihilfe: Heimunterbringung bei Hinterbliebenen

BAG, Urteil vom 18.01.1996 - Aktenzeichen 6 AZR 196/95

DRsp Nr. 2001/5627

Beihilfe: Heimunterbringung bei Hinterbliebenen

Da § 40 Abs. 1 des BMT-G II für die aktiven Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in dem Sinne geändert wurde, dass der Anspruch auf Beihilfe bei dauernder Anstaltsunterbringung entfällt, muss dies unter Hinweis auf die jeweils beihilferechtliche Regelung auch für Hinterbliebene gelten. Es besteht kein Vertrauensschutz dahingehend, dass tarifvertraglich vereinbarte Beihilfeleistungen auf Dauer in dem bisherigen Umfang beibehalten werden und sich nicht verschlechtern.

Normenkette:

BMT-G II § 40 Abs. 1, BVO-NRW § 5 ;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Beihilfe zu den Kosten ihrer dauernden Anstaltsunterbringung.

Die 1904 geborene Klägerin ist die Witwe des am 21. April 1963 verstorbenen Jakob G , der zunächst bei der Stadt Köln als Arbeiter tätig war und sich bereits im Ruhestand befand, als der ihn beschäftigende städtische Eigenbetrieb im Jahr 1960 in die beklagte Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Die Beklagte gewährte der Klägerin Beihilfe nach einem Beschluß des Rates der Stadt Köln vom 30. April 1964. Dieser Beschluß lautet u.a.:

"Die Stadt Köln gewährt Beihilfen nach den Beihilfegrundsätzen weiterhin an