LAG Köln - Urteil vom 17.02.2000
10 Sa 1453/99
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 1198
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1059/99

Beihilfe - Unterstützungseinrichtung - Rechtsanspruch - Gleichbehandlung

LAG Köln, Urteil vom 17.02.2000 - Aktenzeichen 10 Sa 1453/99

DRsp Nr. 2000/8321

Beihilfe - Unterstützungseinrichtung - Rechtsanspruch - Gleichbehandlung

»Gewährt der Arbeitgeber über eine Unterstützungseinrichtung (Stiftung) seinen Mitarbeitern nach bestimmten Richtlinien Beihilfen zu Aufwendungen für Arzneimittel, kann der einzelne Arbeitnehmer Beihilfe nach Maßgabe der Richtlinien auch dann verlangen, wenn die Unterstützungseinrichtung in ihren Richtlinien einen Rechtsanspruch auf Beihilfe ausgeschlossen hat. (Hier: Beihilfe an gesetzlich Krankenversicherte für die durch das Kostendämpfungsgesetz eingeführten Zuzahlungen bei Arzneimitteln.)"

Normenkette:

BGB § 242 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1059/99
Fundstellen
MDR 2000, 1198