LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.08.2020
6 Sa 226/19
Normen:
ZPO § 522;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1267/18 KO

Bei unzulässiger Berufung nur kontradiktorisches Urteil möglichBefangenheitsantrag nicht mit Verhandeln gleichsetzbarParallelentscheidung zu LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 227/19 v. 18.08.2020

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 226/19

DRsp Nr. 2020/17562

Bei unzulässiger Berufung nur kontradiktorisches Urteil möglich Befangenheitsantrag nicht mit Verhandeln gleichsetzbar Parallelentscheidung zu LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 227/19 v. 18.08.2020

1. Auch wenn ein Beklagter im Termin säumig ist, so ist bei unzulässiger Berufung nicht durch unechtes Versäumnisurteil, sondern durch kontradiktorisches Urteil zu entscheiden. Die Berufung ist unzulässig, wenn die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht hinreichend dargetan ist. 2. Ein Befangenheitsantrag ist kein Verhandeln und führt zur Säumnis.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das 2. Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. Mai 2019 - 8 Ca 1267/18 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 522;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Sache über die Wirksamkeit einer vom Beklagten gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Kündigung.