BSG - Urteil vom 31.01.2002
B 13 RJ 7/01 R
Normen:
SGB VI § 3 S. 1 Nr. 1a § 44 Abs. 2 § 241 Abs. 2 § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 11 RJ 4360/99 - 13.04.2000,
SG Reutlingen, vom 30.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RJ 1715/99

Bei nicht erwerbsmäßiger Pflegetätigkeit kein Wegfall der Erwerbsunfähigkeit

BSG, Urteil vom 31.01.2002 - Aktenzeichen B 13 RJ 7/01 R

DRsp Nr. 2002/11628

Bei nicht erwerbsmäßiger Pflegetätigkeit kein Wegfall der Erwerbsunfähigkeit

1. Nicht zu den Erwerbstätigkeiten iS. von § 44 Abs. 2 SGB VI, die eine arbeitsmarktbedingte Erwerbsunfähigkeit zum Wegfall bringen könnten, zählt eine nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI versicherte nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 3 S. 1 Nr. 1a § 44 Abs. 2 § 241 Abs. 2 § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Die 1940 geborene Klägerin hat keine Berufsausbildung abgeschlossen. Von 1955 bis 1958 war sie als Fabrikarbeiterin und von 1971 bis 1975 als Bedienung beschäftigt. Anschließend war sie arbeitslos. Von Januar bis September 1978 und von Januar 1979 bis Februar 1986 arbeitete sie als geringfügig beschäftigte Zeitungszustellerin. Danach war sie mit Unterbrechungen beim zuständigen Arbeitsamt ohne Leistungsbezug als Arbeit suchend gemeldet.