LAG Niedersachsen - Urteil vom 15.06.2012
6 Sa 1519/11 E
Normen:
TVöD -VKA S 14 Anlage C; TVöD -VKA S 15 Anlage C;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 20.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 188/11

Behördenbetreuungsgesetz; tarifliche Eingruppierung einer Diplom-Sozialpädagogin [nicht nur öffentlicher Dienst]

LAG Niedersachsen, Urteil vom 15.06.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 1519/11 E

DRsp Nr. 2012/16224

Behördenbetreuungsgesetz; tarifliche Eingruppierung einer Diplom-Sozialpädagogin [nicht nur öffentlicher Dienst]

1. Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz heben sich nicht zumindest zu einem Drittel aus der Entgeltgruppe S 12 hervor, woraufhin eine Eingruppierung in S 15 Anlage C TVöD -VKA nicht gerechtfertigt ist. 2. Gleichwertige Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind, i.S.v. S 14 Anlage C TVöD -VKA setzten kumulativ eine konkrete Gefährdungslage sowie ein unmittelbares Handeln zur Gefahrenabwehr, gerichtet auf die zwangsweise Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten, in Zusammenarbeit mit dem Gericht voraus. Diesen Anforderungen wird die Tätigkeit der Klägerin, soweit sie nicht selbst als Betreuerin, sondern nach dem Behördenbetreuungsgesetz tätig wird, nicht gerecht.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 20.09.2011 - 2 Ca 188/11 E - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD -VKA S 14 Anlage C; TVöD -VKA S 15 Anlage C;

Tatbestand: