LAG Hamm - Beschluss vom 26.06.2020
13 TaBVGa 4/20
Normen:
BetrVG § 78 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 22.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 4/20

Behinderung der Betriebsratstätigkeit und einstweiliger Rechtsschutz

LAG Hamm, Beschluss vom 26.06.2020 - Aktenzeichen 13 TaBVGa 4/20

DRsp Nr. 2020/17339

Behinderung der Betriebsratstätigkeit und einstweiliger Rechtsschutz

Eine behauptete Behinderung, für die der Antragsteller darlegungs- und beweisbelastet ist, kann nicht Gegenstand einer auf die Zukunft gerichteten einstweiligen Verfügung sein.

Tenor

Die Beschwerde der Betriebsratsvorsitzenden I gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 22.04.2020 - 1 BVGa 4/20 - wird zurückgewiesen

Normenkette:

BetrVG § 78 S. 1;

Gründe

A.

Hinsichtlich des Tatbestandes wird verwiesen auf I. der erstinstanzlichen Gründe (Bl. 107 ff. d. A.). Von einer weitergehenden Darstellung wird abgesehen (vgl. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

B.

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

Zu Recht ist nämlich das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Betriebsratsvorsitzenden I unter Berufung auf § 78 Satz 1 BetrVG im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgten Rechtsschutzziele mit einer Unterlassungsverfügung nicht (mehr) zu erreichen sind.