Die Beschwerde der Betriebsratsvorsitzenden I gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 22.04.2020 - 1 BVGa 4/20 - wird zurückgewiesen
A.
Hinsichtlich des Tatbestandes wird verwiesen auf I. der erstinstanzlichen Gründe (Bl. 107 ff. d. A.). Von einer weitergehenden Darstellung wird abgesehen (vgl. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
B.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Zu Recht ist nämlich das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Betriebsratsvorsitzenden I unter Berufung auf § 78 Satz 1 BetrVG im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgten Rechtsschutzziele mit einer Unterlassungsverfügung nicht (mehr) zu erreichen sind.
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