LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.10.2015
10 TaBV 929/15
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2016, 262
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 BV 13718/14

Behandlung von Umkleidezeiten

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2015 - Aktenzeichen 10 TaBV 929/15

DRsp Nr. 2016/5819

Behandlung von Umkleidezeiten

Das Ablegen der Privatkleidung vor dem Anlegen der Unternehmensbekleidung und das Anlegen der Privatkleidung nach Ablegen der Unternehmensbekleidung sind untrennbar miteinander verbunden und stellen deshalb insgesamt den Zeitraum des Umkleidens dar.

I. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Februar 2015 - 23 BV 13718/14 - teilweise abgeändert.

1. Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, dem Betriebsrat jederzeit Einsicht in die mit Stempelaufdruck zu den Umkleidezeiten versehenen Arbeitsaufträge zu gewähren.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 2;

Gründe:

Die Beteiligten streiten für den Wahlbetrieb F.I.7 (Berlin/Stralsund) über den Umgang mit Umkleidezeiten.

Die Betriebsparteien verhandelten bereits länger über die Mitbestimmung im Zusammenhang mit dem An- und Ablegen der Unternehmensbekleidung. Dazu vereinbarten sie eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Umkleidezeiten", die erstmals am 21. Dezember 2011 tagte. Im August 2012 wurde das Einigungsstellenverfahren terminlos gestellt und am 28. April 2014 fortgesetzt.