LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.05.2009
9 Ta 109/09
Normen:
ZPO § 572 Abs. 1; ZPO § 572 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 28.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 219/09

Begründungspflicht für Nichtabhilfebeschluss

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.05.2009 - Aktenzeichen 9 Ta 109/09

DRsp Nr. 2009/14473

Begründungspflicht für Nichtabhilfebeschluss

1. Nichtabhilfebeschlüsse sind grundsätzlich zu begründen; damit wird zum einen dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die Erfolgsaussicht seiner Beschwerde zu überprüfen, zum anderen wird durch Selbstkontrolle des Ausgangsgericht das Beschwerdegericht entlastet und dem Beschwerdeführer die Instanz erhalten. 2. Die Begründungspflicht besteht jedenfalls dann, wenn der angefochtene (Ausgangs-) Beschluss nicht genügend begründet worden ist, oder wenn der Beschwerdeführer mit der Beschwerde Tatsachen vorträgt, die das Gericht bei seiner Ausgangsentscheidung noch nicht berücksichtigen konnte und die möglicherweise eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Tenor:

1. Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.04.2009, Az.: 2 Ca 219/09 wird aufgehoben.

2. Das Beschwerdeverfahren wird an das Arbeitsgericht zur erneuten Entscheidung gem. § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückverwiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 572 Abs. 1; ZPO § 572 Abs. 3;

Gründe:

I. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.04.2009, Az.: 2 Ca 219/09 lehnte dieses eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Beschwerdeführers ab, weil bis zur Beendigung der Instanz kein Antrag eingereicht worden sei.