LAG Hamm - Urteil vom 25.04.2013
16 SaGa 8/13
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 234; ZPO § 236; ZPO § 238;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 09.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 40/12

Begründungeines Wiedereinsetzungsantrags bei Fristversäumnis wegen einer technischenStörung - Darlegungsanforderungen hinsichtlich der technischen Störung

LAG Hamm, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 16 SaGa 8/13

DRsp Nr. 2013/17816

Begründungeines Wiedereinsetzungsantrags bei Fristversäumnis wegen einer technischenStörung – Darlegungsanforderungen hinsichtlich der technischen Störung

Ein Wiedereinsetzungsantragist begründet, wenn ein Prozessbevollmächtigter die Berufungsbegründung am Tagdes Fristablaufs um 23.45 Uhr fertiggestellt hat, sie ausdrucken wollte, um siesodann an das Landesarbeitsgericht faxen zu können und dann eine technischeStörung auftrat.Ein auf einen"Computerabsturz" gestützter Wiedereinsetzungsantrag bedarf dernäheren Darlegung zur Art des Defekts und seiner Behebung.

Tenor

1.

Dem Verfügungskläger wird wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2.

Auf seine Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 09.02.2013 - 1 Ga 40/12 - teilweise abgeändert und die Verfügungsbeklagte verurteilt, es zu unterlassen, vor anderen Arbeitnehmern als solchen, die wegen ihrer Aufgaben im Unternehmen der Verfügungsbeklagten informationsberechtigt sind, über den Gesundheitszustand des Verfügungsklägers und dessen Krankheitstage zu sprechen.

3.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Verfügungsbeklagten wird ein Zwangsgeld von bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Zwangshaft angedroht.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5.

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben