Dem Verfügungskläger wird wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2.Auf seine Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 09.02.2013 -
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Verfügungsbeklagten wird ein Zwangsgeld von bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Zwangshaft angedroht.
4.Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
5.Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben
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