LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.03.2014
2 Ta 41/14
Normen:
BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 160/13

Begründung eines AussetzungsbeschlussesAufhebung eines AussetzungsbeschlussesBeschwerdegericht und eigene Ermessenserwägungen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.03.2014 - Aktenzeichen 2 Ta 41/14

DRsp Nr. 2014/11461

Begründung eines Aussetzungsbeschlusses Aufhebung eines Aussetzungsbeschlusses Beschwerdegericht und eigene Ermessenserwägungen

Ein Aussetzungsbeschluss muss in seiner Begründung die ermessensleitenden Erwägungen, die für und gegen eine Aussetzung sprechen, erkennen lassen. Fehlt es hieran, ist der Aussetzungsbeschluss durch das Beschwerdegericht aufzuheben und die Sache zur ggf. erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Das Beschwerdegericht darf nicht seine eigenen Ermessenserwägungen an die Stelle des Ausgangsgerichts setzen.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der am 19. Dezember 2013 verkündete Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main - Aktenzeichen 2 Ca 160/13 - aufgehoben.

Die Sache wird an das Arbeitsgericht Offenbach am Main zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit Ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss.