BAG - Urteil vom 09.07.1997
7 AZR 424/96
Normen:
BGB § 611, §§ 145 ff. und § 164 ; GG Art. 33 Abs. 2 ; Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt § 45 Abs. 1, Abs. 4; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 611 BGB Begründung eines Arbeitsverhältnisses
DRsp VI(602)132a
NZA 1998, 752
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Magdeburg - Urteil vom 19. Januar 1995 - 8 Ca 4928/94 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05. März 1996 - 4 Sa 239/95 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch die Erteilung eines Rufs auf eine Professur

BAG, Urteil vom 09.07.1997 - Aktenzeichen 7 AZR 424/96

DRsp Nr. 1998/1667

Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch die Erteilung eines Rufs auf eine Professur

»Der Erklärungswert eines Rufs zur Übernahme einer Professur an einer Fachhochschule beschränkt sich auf die Erkundung der grundsätzlichen Bereitschaft eines Bewerbers. Der Ruf enthält kein Angebot auf Abschluß eines konkreten Arbeitsvertrags, das mit der Annahme des Rufs angenommen wird. Ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Träger der Fachhochschule und dem berufenen Bewerber wird erst nach einer entsprechenden Einigung in den sich anschließenden Berufungsverhandlungen begründet.«

Normenkette:

BGB § 611, §§ 145 ff. und § 164 ; GG Art. 33 Abs. 2 ; Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt § 45 Abs. 1, Abs. 4; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses und eine entsprechende Beschäftigungspflicht des beklagten Landes.