BAG - Beschluss vom 02.06.2021
4 AZN 156/21
Normen:
HRG § 1; HRG § 70; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 72a Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
AP TVöD § 12 Nr. 11
AuR 2021, 431
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 01.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1817/18
ArbG Berlin, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 1069/18

Begründung einer NichtzulassungsbeschwerdeAbgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung i.S.d. § 7 TV EntgO BundPraxissemester als Zeit ausschließlich erbrachter praktischer Arbeit

BAG, Beschluss vom 02.06.2021 - Aktenzeichen 4 AZN 156/21

DRsp Nr. 2021/10282

Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung i.S.d. § 7 TV EntgO Bund Praxissemester als Zeit ausschließlich erbrachter praktischer Arbeit

Orientierungssätze: 1. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung iSd. § 7 Satz 1 Buchst. a TV EntgeltO Bund setzt nach § 7 Satz 3 TV EntgeltO Bund ua. voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wurde, der für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. - vorschreibt. 2. Praxissemester iSd. Tarifnorm sind nur solche Semester, in denen ausschließlich praktische Arbeiten erbracht werden. "Praktische Zeiten", die während anderer Semester erbracht wurden, sind nicht von der Regelstudienzeit abzuziehen (Rn. 9).

Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann darauf abgestellt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat. Die Rechtsfrage darf höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig sein.

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2020 - 16 Sa 1817/18 - wird zurückgewiesen.