BAG - Urteil vom 23.02.2022
10 AZR 99/21
Normen:
BGB § 275; BGB § 362 Abs. 1; BUrlG § 9; EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; Tarifvertrag Tarifliches Zusatzgeld für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 14.02.2018 (TV T-ZUG) § 2 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a; Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 08.11.2018 (MTV) § 25; Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 08.11.2018 (MTV) § 37; Tarifvertrag zur Änderung des Einheitlichen Manteltarifvertrags, des TV LeiZ NRW und der Tarifvereinbarung für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 14.02.2018 (ÄTV) Nr. VIII;
Fundstellen:
AP Metallindustrie Nr. 261
ArbRB 2022, 197
ArbRB 2022, 65
AuR 2022, 184
AuR 2022, 332
BAGE 177, 163
BB 2022, 1459
EzA-SD 2022, 10
EzA-SD 2022, 13
NJW 2022, 2871
NZA 2022, 1073
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 7 vom 23.02.2022
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 25.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 695/20
ArbG Bielefeld, vom 07.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2331/19

Begründung des KlageantragsAuslegung des normativen Teils eines TarifvertragsKeine bezahlte tarifliche Freistellung bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers am FreistellungstagFortbestand des tariflichen Erfüllungsanspruchs bei krankheitsbedingter ArbeitsunfähigkeitVerfall des tariflichen Anspruchs auf bezahlte Freistellung zum Jahresende bei durchgehender personenbedingter Verhinderung

BAG, Urteil vom 23.02.2022 - Aktenzeichen 10 AZR 99/21

DRsp Nr. 2022/3870

Begründung des Klageantrags Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags Keine bezahlte tarifliche Freistellung bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers am Freistellungstag Fortbestand des tariflichen Erfüllungsanspruchs bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Verfall des tariflichen Anspruchs auf bezahlte Freistellung zum Jahresende bei durchgehender personenbedingter Verhinderung

Der Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, der an die Stelle des Anspruchs auf ein tarifliches Zusatzgeld nach dem Tarifvertrag Tarifliches Zusatzgeld (TV T-ZUG) tritt, wird nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer am Freistellungstag arbeitsunfähig erkrankt ist. Orientierungssätze: 1. Verfolgt der Kläger einen tariflichen Anspruch, ohne dass es ihm auf die Anspruchsgrundlage ankommt, kann die konkrete Benennung eines Tarifvertrags im Klageantrag lediglich ein Begründungselement sein, dem keine gesonderte Bedeutung zukommt (Rn. 15). 2. Entscheidet sich der Arbeitnehmer aufgrund des ihm eröffneten Wahlrechts für einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit anstelle des Anspruchs auf ein tarifliches Zusatzgeld nach dem TV T-ZUG, wird der Anspruch nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer am Freistellungstag arbeitsunfähig erkrankt ist (Rn. 20 ff.).