BSG - Beschluss vom 15.02.2018
B 10 EG 19/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; BEEG § 1 Abs. 1 S. 2; BEEG § 3 Abs. 1 S. 1; SGB V § 24i;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 EG 16/15
SG Dresden, vom 29.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 EG 36/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheAnrechnung von Mutterschaftsgeld bei mehreren Elterngeldansprüchen für Mehrlingsgeburten

BSG, Beschluss vom 15.02.2018 - Aktenzeichen B 10 EG 19/17 B

DRsp Nr. 2018/4881

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Anrechnung von Mutterschaftsgeld bei mehreren Elterngeldansprüchen für Mehrlingsgeburten

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen (hier verneint für Rechtsfragen zur Anrechnung von Mutterschaftsgeld bei mehreren Elterngeldansprüchen für Mehrlingsgeburten).