BSG - Beschluss vom 13.02.2017
B 10 EG 12/16 B
Normen:
BEEG § 26 Abs. 1; BEEG § 2d Abs. 2 S. 1; BEEG § 8 Abs. 3 Nr. 2; SGB X § 21 Abs. 1 S. 1; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 EG 3/16
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 EG 3/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheAnforderungen an Einkommensnachweise zur Ermittlung von Gewinneinkünften im Bemessungszeitraum für Elterngeld

BSG, Beschluss vom 13.02.2017 - Aktenzeichen B 10 EG 12/16 B

DRsp Nr. 2017/10003

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Anforderungen an Einkommensnachweise zur Ermittlung von Gewinneinkünften im Bemessungszeitraum für Elterngeld

Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (hier verneint für die Frage, ob im Rahmen einer vorläufigen Elterngeldbewilligung andere Unterlagen als ein Steuerbescheid wie etwa die Bescheinigung eines Steuerberaters zur Glaubhaftmachung vorgelegt werden können).

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 26 Abs. 1; BEEG § 2d Abs. 2 S. 1; BEEG § 8 Abs. 3 Nr. 2; SGB X § 21 Abs. 1 S. 1; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höheres Elterngeld für seine im Februar 2015 geborene Tochter.