BSG - Beschluss vom 03.05.2023
B 9 SB 39/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 162; SGB IX; VersMedV Teil B Nr. 1 Buchst. b);
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 20.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SB 7/22
SG Dresden, vom 15.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SB 536/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheFeststellung von Gesundheitsstörungen zur Anerkennung eines Grades der Behinderung

BSG, Beschluss vom 03.05.2023 - Aktenzeichen B 9 SB 39/22 B

DRsp Nr. 2023/8174

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Feststellung von Gesundheitsstörungen zur Anerkennung eines Grades der Behinderung

Um der Darlegungspflicht der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu genügen, muss eine konkrete Frage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) dargelegt werden – hier verneint für Rechtsfragen zur Ermittlung der Ursachen von Gesundheitsstörungen – hier insbesondere bei Umwelterkrankungen – in einem Rechtsstreit über die Feststellung eines Grades der Behinderung – GdB – im Schwerbehindertenrecht.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 20. September 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 162; SGB IX; VersMedV Teil B Nr. 1 Buchst. b);

Gründe

I