Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. September 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über den Entzug des Merkzeichens H (Hilflosigkeit).
Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 9.7.2003 bei der im Jahr 2000 geborenen Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H fest. Zugrunde lag die Funktionsbeeinträchtigung "spastische, armbetonte Halbseitenlähmung rechts".
Einen Neufeststellungsantrag der Klägerin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28.11.2006 mit der Begründung ab, es verbleibe bei der mit Bescheid vom 9.7.2003 getroffenen Feststellung.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|