Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.07.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
In der Hauptsache begehrt der Kläger die Kostenerstattung i.H.v. 580,36 € für die Aufrüstung seines Computers als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der 1964 geborene Kläger nahm seit Januar 2020 an einer beruflichen Rehabilitation zum IT Systemelektroniker teil. In der Zeit vom 31.03.2020 bis zum 09.04.2020 rüstete er seinen vorhandenen Computer auf. Hierzu beschaffte er sich zwei Monitore (Game Mode), ein Mainboard, ein Cache, einen Arbeitsspeicher, ein PC Netzteil sowie einen Kopfhörer für insgesamt 580,36 € und beantragte am 14.04.2020 die Kostenerstattung.
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