LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.09.2022
L 3 R 764/21 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB IX § 18; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 09.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 1326/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2022 - Aktenzeichen L 3 R 764/21 NZB

DRsp Nr. 2022/17512

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft – hier verneint für Rechtsfragen zur Kosterstattung für selbstbeschaffte Teilhabeleistungen nach dem SGB IX.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.07.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB IX § 18; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

In der Hauptsache begehrt der Kläger die Kostenerstattung i.H.v. 580,36 € für die Aufrüstung seines Computers als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Der 1964 geborene Kläger nahm seit Januar 2020 an einer beruflichen Rehabilitation zum IT Systemelektroniker teil. In der Zeit vom 31.03.2020 bis zum 09.04.2020 rüstete er seinen vorhandenen Computer auf. Hierzu beschaffte er sich zwei Monitore (Game Mode), ein Mainboard, ein Cache, einen Arbeitsspeicher, ein PC Netzteil sowie einen Kopfhörer für insgesamt 580,36 € und beantragte am 14.04.2020 die Kostenerstattung.