Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 04. August 2016 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten wie Gesamtschuldner zu tragen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten, welche auf die Säumnis des Klägers im Termin vom 15. März 2017 zurückgehen. Diese Kosten hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
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