LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.11.2015
21 Sa 329/15
Normen:
ZPO § 110; ZPO § 282 Abs. 3; ZPO § 532;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2737/13

Begründetheit eines Verlangens auf Leistung von Prozesskostensicherheit in der Berufungsinstanz

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.11.2015 - Aktenzeichen 21 Sa 329/15 - Aktenzeichen 21 Sa 1049/15

DRsp Nr. 2017/3190

Begründetheit eines Verlangens auf Leistung von Prozesskostensicherheit in der Berufungsinstanz

Zu den Anforderungen eines rechtzeitigen Verlangens der Leistung von Prozesskostensicherheit im arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Das Verlangen nach Prozesskostensicherheit bzw. die Rüge der mangelnden Prozesskostensicherheit kann gem. § 64 Abs. 6 ArbGG, § 532 S. 2 ZPO in der Berufungsinstanz nicht mehr erhoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung bereits in der ersten Instanz vorgelegen haben (BGH - IX ZR 150/05- 19.07.2007).

I. Der Antrag der Beklagten auf Anordnung der Leistung von Prozesskostensicherheit für den Klageantrag wird zurückgewiesen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 110; ZPO § 282 Abs. 3; ZPO § 532;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers und über Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Beklagten.