Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.05.2019 -
Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag der Klägerin auf Verringerung ihrer vertraglich geschuldeten jährlichen Arbeitszeit um einen Monat Blockteilzeit durch Freimonatsgewährung im Kalendermonat Juli zuzustimmen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Teilzeitarbeit als Blockteilzeit im Kalendermonat Juli.
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