LAG Köln - Urteil vom 12.03.2020
8 Sa 378/19
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 1; TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8425/18

Begründetheit eines Teilzeitverlangens einer Flugbegleiterin

LAG Köln, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 378/19

DRsp Nr. 2020/7003

Begründetheit eines Teilzeitverlangens einer Flugbegleiterin

Einem Teilzeitverlangen stehen keine betrieblichen Gründe von ausreichendem Gewicht entgegen, wenn der Arbeitgeber nicht darlegt, dass bei Gewährung der begehrten Teilzeit die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt wird oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.05.2019 - 8 Ca 8425/18 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag der Klägerin auf Verringerung ihrer vertraglich geschuldeten jährlichen Arbeitszeit um einen Monat Blockteilzeit durch Freimonatsgewährung im Kalendermonat Juli zuzustimmen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 1; TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Teilzeitarbeit als Blockteilzeit im Kalendermonat Juli.