LAG Hamm - Urteil vom 13.02.2015
18 SaGa 1/15
Normen:
§§ 935, 940 ZPO; §§ 305c, 307, 308, 315 BGB; § 106 GewO;
Fundstellen:
NZA-RR 2015, 460
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 07.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 55/14

Begründetheit einer einstweiligen Verfügung auf BeschäftigungAnforderungen an die Feststellung des besonderen Beschäftigungsinteresses

LAG Hamm, Urteil vom 13.02.2015 - Aktenzeichen 18 SaGa 1/15

DRsp Nr. 2015/9585

Begründetheit einer einstweiligen Verfügung auf Beschäftigung Anforderungen an die Feststellung des besonderen Beschäftigungsinteresses

1. Der erforderliche Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung, die auf Beschäftigung gerichtet ist, besteht nur dann, wenn der Verfügungskläger ein besonderes Beschäftigungsinteresse geltend machen kann. Der Untergang des Beschäftigungsanspruchs durch Zeitablauf genügt nicht.2. Das Erfordernis eines besonderen Beschäftigungsinteresses entfällt, falls die Rechtslage eindeutig ist und der Beschäftigungsanspruch unzweifelhaft besteht. Ist die Rechtslage schwierig und ungeklärt, sind die Anforderungen an den Verfügungsgrund nicht abzuschwächen.3. Eine AGB-Klausel, die ein Freistellungsrecht des Arbeitgebers nach dem Ausspruch einer Kündigung für die Dauer der Kündigungsfrist vorsieht, ist jedenfalls dann nicht offensichtlich unwirksam, wenn es sich bei dem freigestellten Arbeitnehmer um einen Mitarbeiter in leitender herausgehobener Stellung handelt (hier: Chefarzt). In diesem Fall kann eine auf Beschäftigung gerichtete einstweilige Verfügung nur ergehen, sofern ein besonderes Beschäftigungsinteresse besteht.