Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.09.2016 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um den Wunsch der Klägerin, ihre Wochenarbeitszeit auf 20 Arbeitsstunden, verteilt auf drei Arbeitstage, zu reduzieren.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 9. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Klage in vollem Umfang stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 28.09.2016 Bezug genommen.
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