Die Beklagte nimmt die Klägerin auf Rückzahlung von Weiterbildungskosten in Anspruch. Die Klägerin ist vom 01.07.1998 bis zum 31.03.2003 bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Die Klägerin wurde als Altenpflegehelferin eingestellt und zunächst nach VergGr Kr II/1vergütet (vgl. dazu § 5 des Arbeitsvertrages sowie die Angabe in den Gehaltsabrechnungen ab Oktober 1999; Bl. 5 und Bl. 198 ff d.A.: "KR 2/01").
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