LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.07.2004
5 Sa 219/04
Normen:
BGB § 138 § 242 § 305 ; GG Art. 12 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2035/03

Begründete Rückforderung von Weiterbildungskosten bei Eigenkündigung der Arbeitnehmerin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.07.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 219/04

DRsp Nr. 2005/1559

Begründete Rückforderung von Weiterbildungskosten bei Eigenkündigung der Arbeitnehmerin

1. Rückzahlungsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die vom Arbeitgeber verauslagten Fort- und Weiterbildungskosten können rechtlich zulässig sein; daran hat sich auch nach Inkrafttreten des Schuldrechts - Modernisierungsgesetzes nichts geändert.2. Da derartige Zahlungsverpflichtungen die grundsätzliche Kündigungsfreiheit und das Grundrecht des Arbeitnehmers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes gemäß Artikel 12 GG beeinträchtigen können, sind Rückzahlungsklauseln einer Einbeziehungskontrolle und einer Inhaltskontrolle zu unterwerfen.

Normenkette:

BGB § 138 § 242 § 305 ; GG Art. 12 ;

Tatbestand:

Die Beklagte nimmt die Klägerin auf Rückzahlung von Weiterbildungskosten in Anspruch. Die Klägerin ist vom 01.07.1998 bis zum 31.03.2003 bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Die Klägerin wurde als Altenpflegehelferin eingestellt und zunächst nach VergGr Kr II/1vergütet (vgl. dazu § 5 des Arbeitsvertrages sowie die Angabe in den Gehaltsabrechnungen ab Oktober 1999; Bl. 5 und Bl. 198 ff d.A.: "KR 2/01").