BAG - Urteil vom 24.09.2009
8 AZR 705/08
Normen:
AGG § 1; AGG § 3; AGG § 6; AGG § 7; AGG § 15; AGG § 22; AGG § 33; ZPO § 253; RL 2000/78/EG (vom 27. November 2000); RL 2000/43/EG (vom 29. Juni 2000);
Fundstellen:
AP AGG § 3 Nr. 2
ArbRB 2010, 107
AuA 2009, 671
DB 2010, 618
NZA 2010, 387
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 383/08
ArbG Essen, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1997/07

Begriffe der Belästigung und des feindlichen Umfelds iSd. AGG; Frist zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs

BAG, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 705/08

DRsp Nr. 2010/3859

Begriffe der "Belästigung" und des "feindlichen Umfelds" iSd. AGG; Frist zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs

Orientierungssätze: 1. Eine Belästigung iSd. § 3 Abs. 3 AGG ist nur dann gegeben, wenn die Würdeverletzung einer Person und ein sog. "feindliches Umfeld" kumulativ vorliegen. 2. Ob ein "feindliches Umfeld" iSd. § 3 Abs. 3 AGG geschaffen ist, muss mittels einer wertenden Gesamtschau aller Faktoren beurteilt werden. Diese Gesamtschau unterliegt der revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren tatrichterlichen Würdigung. 3. Ein Entschädigungsanspruch wegen einer Belästigung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses muss innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 Satz 2 letzter Halbsatz AGG schriftlich geltend gemacht werden. Dies widerspricht nicht europäischem Gemeinschaftsrecht.

Die Revision der Kläger zu 1) - 4) gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2008 - 7 Sa 383/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger zu 1) - 4) haben die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 3; AGG § 6; AGG § 7; AGG § 15; AGG § 22; AGG § 33; ZPO § 253; RL 2000/78/EG (vom 27. November 2000); RL 2000/43/EG (vom 29. Juni 2000);

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot.