LAG Hamm - Urteil vom 28.01.2015
5 Sa 779/14
Normen:
WissZeitVG 2 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 17.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1154/13

Begriff des wissenschaftlichen Personals i.S. von §§ 2 Abs. 1 S. 2, 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG

LAG Hamm, Urteil vom 28.01.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 779/14

DRsp Nr. 2015/11104

Begriff des wissenschaftlichen Personals i.S. von §§ 2 Abs. 1 S. 2, 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG

1. Der Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses für wissenschaftliches Personal steht nicht entgegen, dass die Vertragsparteien in den von ihnen geschlossenen Arbeitsverträgen als Befristungsgrund die Bereitstellung von Mitteln des BMBF genannt und als Befristungsnorm den § 2 Abs. 2 S. 1 WissZeitVG angegeben haben. 2. Von einem Arbeitnehmer abgehaltene Lehrveranstaltungen sind wissenschaftliche Lehre i.S. von § 2 Abs. 2 S. 1 WissZeitVG, wenn der Arbeitnehmer auf dem fraglichen Fachgebiet wissenschaftlich tätig ist und somit in den betreffenden Lehrveranstaltungen auch die eigene und eigenverantwortlich gewonnene Erkenntnis einbringt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 17.04.2014 - 2 Ca 1154/13 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

WissZeitVG 2 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund des letzten befristeten Arbeitsvertrages vom 07.02.2012 entsprechend dem WissZeitVG mit Ablauf des 31.12.2013 beendet ist.

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