WissZeitVG § 1 Abs. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 3; WissZeitVG § 2 Abs. 4 S. 1; GG Art. 5 Abs. 3; HHG § 2 Abs. 1 Nr. 1; HHG § 32 Abs. 3 Nr. 3; HHG § 66; KSchG § 7 Hs. 1; TV-H § 2 Abs. 2 S. 2; TzBfG § 17 S. 1-2;
Fundstellen:
AP WissZeitVG § 1 Nr. 3
AUR 2016, 296
EzA-SD 2016, 5
NZA-RR 2016, 5
NZA
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 496/13
ArbG Kassel, vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 206/12
Begriff des wissenschaftlichen Personals im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG
BAG, Urteil vom 20.01.2016 - Aktenzeichen 7 AZR 376/14
DRsp Nr. 2016/9731
Begriff des wissenschaftlichen Personals im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG
Orientierungssätze des Gerichts:1. Arbeitsverträge von wissenschaftlichem Personal an Hochschulen können nach § 2 Abs. 1WissZeitVG befristet werden. Zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehören Arbeitnehmer, die wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen. Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören.
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