LAG Köln - Beschluss vom 16.02.2016
4 Ta 11/16
Normen:
BetrVG § 99; RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 288/14

Begriff des wesentlich gleichen Sachverhalts i.S. von II.13.7 des Streitwertkatalogs in einem Verfahren betreffend die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu der vom Arbeitgeber vorgesehenen Eingruppierung

LAG Köln, Beschluss vom 16.02.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 11/16

DRsp Nr. 2016/4405

Begriff des wesentlich gleichen Sachverhalts i.S. von II.13.7 des Streitwertkatalogs in einem Verfahren betreffend die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu der vom Arbeitgeber vorgesehenen Eingruppierung

Ein "wesentlich gleicher Sachverhalt" im Sinne von II. 13.7 des Streitwertkatalogs liegt vor, wenn einheitliche Zustimmungsverweigerungsgründe des Betriebsrats zu der vom Arbeitgeber vorgesehenen Eingruppierung Gegenstand des Beschlussverfahrens sind, auch wenn es um verschiedene Arbeitsplätze und Vergütungsgruppen geht.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.12.2015 - 19 BV 288/14 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 99; RVG § 33;

Gründe

Das Arbeitsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 12.500,00 € festgesetzt.

A. Das Arbeitsgericht hat eine Staffelung zugrundegelegt, die auch im Streitwertkatalog niedergelegt ist (vgl. II. 13. 7 des Kataloges). Der Streitwertkatalog, dem die Kammer insoweit folgt, sieht die vom Arbeitsgericht zugrunde gelegte Erhöhung des Ausgangswertes bei parallel gelagerten Fällen für jeden weiteren Arbeitnehmer in den Fällen vor, in denen ein "wesentlich gleicher Sachverhalt" vorliegt.