LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.05.2014
9 TaBV 194/13
Normen:
BetrVG § 17 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 319/13

Begriff des Vertretenseins einer Gewerkschaft i.S. von § 17 Abs. 4 BetrVGRechtsfolgen unrichtiger Angaben über das Verfahren zur Betriebsratswahl in der Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.05.2014 - Aktenzeichen 9 TaBV 194/13

DRsp Nr. 2015/2327

Begriff des Vertretenseins einer Gewerkschaft i.S. von § 17 Abs. 4 BetrVG Rechtsfolgen unrichtiger Angaben über das Verfahren zur Betriebsratswahl in der Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes

1. Das Vertretensein einer Gewerkschaft im Betrieb im Sinne des § 17 Abs. 4 BetrVG setzt nicht voraus, dass ihr Mitglied dort aktiv wahlberechtigt ist. 2. Ist eine Einladung zu einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 3 BetrVG zur Wahl eines Wahlvorstandes grundsätzlich ordnungsgemäß erfolgt, schadet es nicht, wenn diese zur Betriebsratswahl unrichtige Angaben enthält (Wahl im vereinfachten statt regulären Verfahren), da der Wahlvorstand gemäß § 18 Abs. 1 BetrVG über das richtige Wahlverfahren entscheidet und die Einladenden dies nicht vorgeben können.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 2013 - 13 BV 319/13 - abgeändert:

Im Betrieb der Beteiligten zu 2) in B wird ein Wahlvorstand, bestehend aus

1. C

2. D

3. G/A-Landesfachbereichsleiterin,

bestellt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 17 Abs. 4;

Gründe:

I.