Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 01. April 2014 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren darüber, ob der Klägerin für die Zeit von September bis November 2013 ein höherer Branchenzuschlag zusteht.
Die Beklagte bietet Personaldienstleistungen an. Die Klägerin ist bei ihr seit dem 12. September 2008 als Produktionshelferin beschäftigt. Ihr Bruttomonatsgehalt hat zuletzt etwa 1.609,00 Euro betragen. Wegen der Einzelheiten des zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages und zweier Änderungsvereinbarungen wird auf Bl. 38 - 44 d. A. Bezug genommen.
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