LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.04.2015
3 Sa 537/14
Normen:
TV BZ Chemie § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 01.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 528/13

Begriff des ununterbrochenen Einsatzes im jeweiligen Kundenbetrieb i.S. von § 2 TV BZ Chemie

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 537/14

DRsp Nr. 2015/16317

Begriff des ununterbrochenen Einsatzes im jeweiligen Kundenbetrieb i.S. von § 2 TV BZ Chemie

Orientierungssätze: Berechnung des "ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb" nach "§ 2 TV BZ Chemie

Bei den Zeiten des ununterbrochenen Einsatzes im jeweiligen Kundenbetrieb i.S. von § 2 TV BZ Chemie sind solche Zeiten nicht zu berücksichtigen, die vor Inkrafttreten des TV BZ Chemie zurückgelegt wurden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 01. April 2014 - 3 Ca 528/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV BZ Chemie § 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren darüber, ob der Klägerin für die Zeit von September bis November 2013 ein höherer Branchenzuschlag zusteht.

Die Beklagte bietet Personaldienstleistungen an. Die Klägerin ist bei ihr seit dem 12. September 2008 als Produktionshelferin beschäftigt. Ihr Bruttomonatsgehalt hat zuletzt etwa 1.609,00 Euro betragen. Wegen der Einzelheiten des zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages und zweier Änderungsvereinbarungen wird auf Bl. 38 - 44 d. A. Bezug genommen.