Die Parteien streiten über den Beendigungstermin ihres Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin war bei dem Beklagten, der in C. einen Restaurantbetrieb mit weniger als regelmäßig zehn Beschäftigten führt, seit dem 15.03.2005 als Köchin beschäftigt. Ihr monatliches Bruttomonatsentgelt betrug 1.750,00 EUR. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitsvertrag vom 04.01.2005, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 9 d.A.). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Niedersachsen Anwendung. Die Hauptkurzeit in C. liegt in der Zeit vom 01.04. bis zum 31.10. eines Jahres. Der Betrieb des Beklagten fällt nicht unter das Kündigungsschutzgesetz.
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