LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.04.2015
10 Sa 1281/14
Normen:
§ 130 Nr. 6 ZPO; § 8 Abs. 2 AEntG; 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1152/13

Begriff des Rohrleitungsbaus i.S. von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.04.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 1281/14

DRsp Nr. 2016/1550

Begriff des Rohrleitungsbaus i.S. von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV

Leitsatz: 1. Der ULAK als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien ist wirksam die Rechtsfähigkeit verliehen worden.2. Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist eine Unterzeichnung mit dem Zusatz "i.A." ausreichend.3. Zum Rohrleitungsbau gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV gehört auch das Verschweißen von Rohren aus Metall an industriellen Anlagen. Eine Ausnahme aus der AVE erfordert für inländische Betriebe eine Mitgliedschaft im Verband der Metall- und Elektroindustrie (Abgrenzung zu Hess. LAG 13.11.2013 - 18 Sa 366/13 - Juris).4. § 8 Abs. 2 AEntG sieht im Falle einer Tarifpluralität eine gesetzliche Erstreckung des Sozialkassentarifvertrags vor. Allerdings kann die ULAK in diesem Fall nur den Beitrag für das Urlaubsverfahren verlangen.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 21. August 2014 - 4 Ca 1152/13 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 71.660,22 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 8 % und die Beklagte 92 % zu tragen. Die Revision wird für den Kläger zugelassen

Normenkette:

§ 130 Nr. 6 ZPO; § 8 Abs. 2 AEntG; 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV;