LAG Köln - Beschluss vom 20.06.2018
11 TaBV 77/17
Normen:
BetrVG § 5 III 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 81/17

Begriff des leitenden Angestellten i.S. von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BetrVG

LAG Köln, Beschluss vom 20.06.2018 - Aktenzeichen 11 TaBV 77/17

DRsp Nr. 2018/17782

Begriff des leitenden Angestellten i.S. von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BetrVG

Stellvertretende Filialleiterinnen, deren Einstellungs- und Entlassungsbefugnis lediglich subsidiär, nämlich im Vertretungsfall der Abwesenheit der Filialleiterin, zum Tragen kommt, sind nicht leitende Angestellte i.S. von § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. bis 4. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.08.2017- 17 BV 81/17 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 5 III 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beteiligten streiten darüber, ob die stellvertretenden Filialleiterinnen der T Filiale K I als leitende Angestellte zu qualifizieren sind.

Beteiligter zu 1) ist der Betriebsrat der Filiale K I, Beteiligte zu 2) die Arbeitgeberin, Beteiligte zu 3) bis 5) sind die stellvertretenden Filialleiterinnen der Filiale I. Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Textilunternehmen mit etwa 4.000 Arbeitnehmern in ca. 80 Filialen. In der Filiale K I werden derzeit etwa 119 Arbeitnehmer beschäftigt.

Die K Filiale I ist montags bis donnerstags in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr, freitags in der Zeit von 10:00 Uhr bis 21:00 Uhr und samstags in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet. Die Frühschicht beginnt in der Regel bereits um 08:00 Uhr, die Spätschicht endet um 21:00 Uhr bzw. freitags für Kassierer um 22:00 Uhr.