Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. bis 4. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.08.2017-
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die stellvertretenden Filialleiterinnen der T Filiale K I als leitende Angestellte zu qualifizieren sind.
Beteiligter zu 1) ist der Betriebsrat der Filiale K I, Beteiligte zu 2) die Arbeitgeberin, Beteiligte zu 3) bis 5) sind die stellvertretenden Filialleiterinnen der Filiale I. Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Textilunternehmen mit etwa 4.000 Arbeitnehmern in ca. 80 Filialen. In der Filiale K I werden derzeit etwa 119 Arbeitnehmer beschäftigt.
Die K Filiale I ist montags bis donnerstags in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr, freitags in der Zeit von 10:00 Uhr bis 21:00 Uhr und samstags in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet. Die Frühschicht beginnt in der Regel bereits um 08:00 Uhr, die Spätschicht endet um 21:00 Uhr bzw. freitags für Kassierer um 22:00 Uhr.
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