Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 19.03.2014 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG.
Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) ist ein großer Einkaufs- und Marketingverbund für rund 1000 mittelständische Großhändler im Produktionsverbindungshandel. Die im Verbund angeschlossenen Unternehmen handeln unter anderem mit Werkzeugen und Maschinen, Baubeschlägen und Bauelementen sowie Stahl- und Befestigungstechnik und beliefern vorwiegend gewerbliche Arbeitnehmer wie Industrie, Handwerk und Kommunen. Die Arbeitgeberin beschäftigt derzeit 776 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Antragssteller ist der bei ihr gebildete Betriebsrat.
Bei der Arbeitgeberin findet der "
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