OLG Hamm - Urteil vom 18.09.2018
26 U 182/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 13.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 437/15

Begriff des groben Behandlungsfehlers beim Geburtsmanagement

OLG Hamm, Urteil vom 18.09.2018 - Aktenzeichen 26 U 182/17

DRsp Nr. 2019/3225

Begriff des "groben Behandlungsfehlers" beim Geburtsmanagement

Eine Handlungsweise, die bei einem Sachverständigen nur Ratlosigkeit und Befremden auslöst (hier: Verabreichung eines Wehencocktails, der u.a. Wodka enthielt statt der Gabe des wehenfördernden Medikaments Prostaglandin), kann im Hinblick auf die drohenden Gefahren bei dem zu gebärenden Kind nur als sehr schwerer Fehler angesehen werden, der einem Arzt unter keinen Umständen passieren darf. So darf es im Rahmen einer sorgfältigen Geburtsmedizin nicht dazu kommen, dass durch ein inkonsequentes Geburtsmanagement einem Kind, das über die Dauer von neun Monaten gesund ausgetragen wurde, quasi auf der Zielgeraden kurz vor der Geburt Schaden zugefügt wird, weil die Ärzte ihr Handeln nicht im Gesamtablauf überdenken.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 13. November 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Neben den Beklagten zu 1) und 3) wird auch die Beklagte zu 2) verurteilt,