1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 10. Oktober 2008 - 14 Sa 1753/07 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang dem Kläger ab Oktober 2005 Zuschläge nach § 47 Nr. 9 Abs. 6 Satz 1 TVöD-BT-V (Bund) zustehen.
Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1998 für die Beklagte als Erster Bordhandwerker auf dem Laderaumsaugbagger "N" tätig. Er ist als Vorsitzender des Hauptpersonalrats des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt.
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