Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 10. August 2010 –
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.500 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Senat eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG verneint hat.
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