OLG Hamm - Beschluss vom 29.11.2010
I-18 W 61/10
Normen:
HGB § 92a Abs. 1 S. 1; ArbGG § 5 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 10.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 221/10

Begriff des Einfirmenvertreters i.S. von 92a Abs. 1 S. 1 HGB; Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis

OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2010 - Aktenzeichen I-18 W 61/10

DRsp Nr. 2011/4797

Begriff des Einfirmenvertreters i.S. von 92a Abs. 1 S. 1 HGB; Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis

1. Ein Handelsvertreter ist kein Einfirmenvertreter im Sinne des § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB, wenn er nebenberuflich in einem Marktsegment tätig werden kann und darf, mit dem er keine Konkurrenz zu seiner hauptberuflichen Handelsvertretertätigkeit ausübt. 2. Der gem. § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG maßgebliche Verdienst eines Handelsvertreters wird nicht dadurch erhöht, dass der Unternehmer bei einer Vertragsbeendigung auf die Rückzahlung eines Teils von zuvor gewährten Provisionsvorschüsse verzichtet. Es liegt dann bereits kein Verdienst des Handelsvertreters mehr vor, den er "währendâÇo der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses erzielt hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 10. August 2010 – 6 O 221/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.500 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Senat eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG verneint hat.

Normenkette:

HGB § 92a Abs. 1 S. 1; ArbGG § 5 Abs. 3 S. 1;

Gründe